Vitanova, Alten-Pflegeheim, Rijeka
Gemäß den Bestimmungen der HAUSORDNUNG und der REGELUNG ÜBER ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER HAUSORDNUNG vom 03.01.2018 hat bei der Sitzung des Verwaltungsrates des Alten-Pflegeheims Vitanova das Verwaltungsrat die folgende Reinschrift der REGELUNG DER HAUSORDNUNG festgelegt.
PREGELUNG ÜBER DIE HAUSORDNUNG DES ALTEN-PFLEGEHEIMS VITANOVA
1.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1.
Mit dieser Regelung wird Folgendes geregelt:
- die Art der Aufbewahrung des Gebäudes, der Einrichtungen und Ausrüstung des Heims
- Gewährleistung der Ordnung, Ruhe und Sauberkeit im Heim
- Art der Nutzung von Wohn- und Stationärmöbel, Gemeinschaftsräumen und Büroräumen
- Verhaltensregeln für Arbeitnehmer, Heimbewohner und Besucher im Heim.
Artikel 2.
Als das Datum der Aufnahme der Heimbewohner gilt der Tag der Ankunft der Bewohner im Heim. Der Bewohner und Zahlungspflichtige muss während der Unterbringung obligatorisch Folgendes tun:
- Personenbezogene Daten zum Ausfüllen des persönlichen Datenblatts geben
- Erforderliche Daten und medizinische Unterlagen der Oberkrankenschwester nach der Aufnahme im Heim geben
- Persönliche Kleidungsstücke, Medikamente, die der Bewohner gemäss der Empfehlung des Arztes einnimmt, mitbringen
- Windeln in der stationären Abteilung mitbringen
- Den Vertrag über gegenseitige Rechte und Pflichten mit der Heimleiterin unterzeichnen
Artikel 3.
Die Mitarbeiter, die Heimbewohner und Besucher sind verpflichtet, die Vermögensgegenstände des Heims, mit welchen sie arbeiten oder welche sie nutzen, zu schützen und sie mit der Sorgfalt des guten Familienvaters zu behandeln.
Artikel 4.
Die Mitarbeiter und Heimbewohner können an der Rezeption alle Beobachtungen und Beschwerde anmelden.
Mitarbeiter und Heimbewohner sind verpflichtet, ihre Beobachtungen zur Hygiene des Raums, zum Waschen der persönlichen Wäsche oder Bettwäsche oder zu Mängeln am Objekt, Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen unverzüglich der Rezeption des Heims mitzuteilen..
Im Notfall ist die Rezeption verpflichtet, die Verwaltung und den Hausmeister darüber unverzüglich zu informieren.
Im Rezeptionsbereich befindet sich ein Briefkasten für Beschwerden und Lob der Heimbewohner und Besucher des Heims.
2.PFLICHTEN DER MITARBEITER
Artikel 5.
Jeder Mitarbeiter des Heims ist verpflichtet, die nach dem Arbeitsvertrag anvertrauten Aufgaben gewissenhaft, verantwortlich und qualitativ zu erfüllen, den Heimbewohnern und Besuchern des Heims die Leistungen freundlich und mit voller Aufmerksamkeit und korrekt zu erbringen.
Artikel 6.
Während der Unterbringung der Heimbewohner im Heim, wird das Zimmer überprüft und der Bewohner übernimmt die Pflichten hinsichtlich des Inventars, mit welchem das Zimmer ausgestattet ist, während er beim Auszug von dieser Pflicht befreit ist.
Artikel 7.
Nach dem Auszug des Heimbewohners aus dem Zimmer, sind die Putzfrau und Hausmeister verpflichtet, dieses Zimmer für die Unterbringung eines neuen Heimbewohners vorzubereiten.
Artikel 8.
Die Mitarbeiter, die während der Arbeit mit dem Eigentum des Heimbewohners in Kontakt kommen, sind verpflichtet, es mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu bewahren.
Artikel 9.
Jeder Mitarbeiter ist für das Inventar verantwortlich, das ihm zur Nutzung oder Bewahrung übergeben wurde. Der Mitarbeiter haftet für alle Mängel oder Schäden, die an dem Inventar oder Material entstanden sind, für welches er verantwortlich ist, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass der Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist..
Artikel 10.
Es ist den Mitarbeitern strengstens untersagt, die Güter, das Inventar oder anderes Eigentum aus dem Heim zu veräussern oder rauszubringen. Bei Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Verbote wird dem Mitarbeiter der Arbeitsvertrag ausserordentlich gekündigt.
Artikel 11.
Nachtschichtmitarbeiter sind verpflichtet, die Räumlichkeiten des Heims zu besichtigen, die Eingänge, die Beleuchtung und die Elektro-, Gas- und Sanitäranlagen usw. zu kontrollieren und die Stockwerke wegen möglicher Bedürfnisse der Heimwohner jede Stunde zu besichtigen.
Artikel 12.
An staatlichen Feiertagen, an denen die Flagge hochzuziehen ist, sind die Hausmeister verpflichtet, die Flagge einen Tag vor dem Feiertag an die dafür vorgesehene Stelle hochzuziehen.
3.PFLICHTEN DER HEIMBEWOHNER
Artikel 13.
Die Heimbewohner sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Hausordnung vollständig einzuhalten und sie zu befolgen.
Artikel 14.
Den Heimbewohnern ist es nicht erlaubt, die Ruhe und Ordnung in den Wohn-, Stationär-, Gemeinschafts- und Büroräumen des Heims und seiner Umgebung zu stören.
Den Mitarbeitern, Heimbewohnern und Besuchern des Heims ist es strengstens verboten, Lärm zu machen. Klopfen, Brechen, Beleidigen, Belästigen, Bedrohen sind auch verboten sowie physische und/oder verbale Konflikte zu verursachen und sonstige Verhaltensweisen, die die Ordnung und den Frieden der Heimbewohner und Mitarbeiter beeinträchtigen oder den Ruf des Heims schädigen.
Den Heimbewohnern und Besuchern wird übermässige Konsumation der alkoholischen Getränke untersagt.
Artikel 15.
Es ist den Heimbewohnern untersagt, Müll und andere Gegenstände in das Heim und seine Umgebung zu werfen, mit Ausnahme an den dafür vorgesehenen Stellen.
Artikel 16.
Den Heimbewohnern ist es untersagt, Haustiere in den Räumen oder anderen Bereichen des Heims zu halten. Es ist verboten, Tiere in der Umgebung des Heims zu füttern.
Artikel 17.
Zum Zweck der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen dürfen die Heimbewohner keine Elektroherde, Heizgeräte, Bügeleisen, brennenden Kerzen und andere Geräte, Ausrüstung und Einrichtungen in den Zimmern zu haben, die einen Brand oder eine Explosion verursachen können.
Das Rauchen ist in allen Räumen des Heims verboten. Raucher können im Hof der Einrichtung rauchen.
Artikel 18.
Den Heimbewohnern und Besuchern ist es untersagt, Schusswaffen und kalte Waffen, Sprengkörper, Gasgrills, pyrotechnische und ähnliche Mittel, die das Leben und die Gesundheit der Heimbewohner und Mitarbeiter des Heims sowie das Sachvermögen des Heims gefährden, ins Heim mitzubringen.
Artikel 19.
Besuche bei Heimbewohnern sind täglich gestattet.
In dem Wohnbereich sind Besuche den ganzen Tag gestattet.
Im stationären Bereich sind Besuche morgens von 9.00 bis 10.30 Uhr und nachmittags von 16.00 bis 17.30 Uhr gestattet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Den Heimbewohnern ist es verboten, Gäste zur Übernachtung zu empfangen.
Artikel 20.
Beim Betreten und Verlassen des Heims müssen sich Mitarbeiter, Heimbewohner und Besucher des Heims an der Rezeption melden.
Artikel 21.
Das Heim trägt keine Verantwortung für den Fall des Abhandenkommens der privaten Gegenstände, Wertgegenstände oder des Bargelds, die der Heimbewohner mitbringt.
In Ausnahmesituationen (Krankenhausbehandlung, vorübergehender stationärer Aufenthalt usw.) kann der Heimbewohner die Wertsachen oder Bargeld im Safe des Heims aufbewahren. Im Fall dass der Heimbewohner nicht in der Lage ist, auf sie aufzupassen, und sie nicht im Safe des Heims nicht aufbewahren möchte, teilt das Heim diesen Umstand dessen Familienangehörige oder der juristischen oder natürlichen Person, die den Heimbewohner ins Heim untergebracht hat, mit.
Es ist stationären Bewohnern untersagt, eine große Menge Geld oder Wertsachen bei sich zu haben.
Artikel 22.
Bei vorübergehender Abwesenheit vom Heim müssen die Heimbewohner eine vorherige Ankündigung an der Rezeption bei einem Angestellten machen, der verpflichtet ist, diese in die Unterlagen der abwesenden Heimbewohner einzutragen und alle Abteilungen im Heim darüber zu informieren.
Artikel 23.
Der Heimbewohner kann sich nicht im Heim aufhalten ohne die Ernährungsdienstleistung zu nutzen.
Wenn die Heimmitarbeiter, die mit der Aufteilung der Mahlzeiten beauftragt sind, feststellen, dass ein Heimbewohner keine regelmäßigen Mahlzeiten zu sich nimmt, sind sie verpflichtet, die Krankenschwester und die Verwaltung darüber zu informieren.
Artikel 24.
Im Todesfall des Heimbewohners, verpflichtet sich der Unterhaltsberechtigte oder die Familie, das Zimmer von den persönlichen Gegenständen des Heimbewohners zu befreien.
Artikel 25.
Den Heimbewohnern, Mitarbeitern und Besuchern des Heims ist es strengstens untersagt, das Eigentum des Heims zu zerstören und zu beschädigen.
Wenn festgestellt wird, dass der Heimbewohner, Mitarbeiter oder Besucher das Inventar des Heims vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zerstört oder beschädigt hat, ermittelt die Kommission die Schadenshöhe und leitet ein Zwangseinzugsverfahren ein.
Das gleiche Verfahren wird im Falle der Veräusserung des Inventars oder anderen Gegenstände aus dem Heim eingeleitet.
Die Kommission zur Feststellung des Auftretens und der Schadenshöhe in den in diesem Artikel genannten Fällen wird von der Heimleiterin ernannt.
Nach dem Auszug verpflichten sich der Heimbewohner und der Zahlungspflichtige, das Heim spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu verlassen und die genutzten Räumlichkeiten, Möbel, Ausrüstungen und Geräte, in einem solchen Zustand zu übergeben, in welchem sie sich während des Einzugs befanden, unter Berücksichtigung der in Folge normaler Abnutzung oder Verschleiß entstandenen Änderungen.
Artikel 26.
Die Ernährung des Heimbewohners wird in Abhängigkeit von seinem Gesundheitszustand zubereitet, und in Abhängigkeit von diesem Zustand wählt der Heimbewohner in Absprache mit der Krankenschwester eine Standarddiät, eine leichte Diät oder eine Diät für Diabetiker.
Das Personal hat bei der Verteilung der Mahlzeiten die Anweisungen des Arztes oder der Krankenschwester zu befolgen.
Artikel 27.
Das Menü für die Heimbewohner wird sieben Tage im Voraus von der Menükommission erstellt.
Die Menükommission besteht aus: dem Koch, der Krankenschwester und dem Vertreter der Heimbewohner.
Der Leiterin führt das Protokoll der Arbeit der Kommission.
Das Menü wird einen Tag im Voraus an der Anzeigetafel für Heimbewohner bekanntgegeben.
Artikel 28.
Für Heimbewohner im Wohnbereich wird das Essen im Restaurant serviert und den Heimbewohnern im stationären Bereich wird das Essen in den Zimmern serviert.
Das Servieren der Mahlzeiten in den Zimmern für Heimbewohner im Wohnbereich ist ausschließlich im Falle der Verschlechterung der Gesundheit der Heimbewohner, und dieses Servieren wird nicht besonders entrichtet. Wenn der Heimbewohner das Essen im Zimmer haben möchte und bei guter Gesundheit ist, dann wird die Lieferung des Essens gemäß der Preisliste der Zusatzleistungen entrichtet.
Die Zeit fürs Servieren der Mahlzeiten:
- Frühstück………….von 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr
- Mittagessen……………..von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
- Imbiß……………..von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr
- vAbendessen……………von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Die Heimbewohner, die ins Restaurant kommen, sollten angemessen gekleidet werden.
Artikel 29.
Jeder Heimbewohner hat im Restaurant seinen Platz am Tisch.
Diese Regel gilt um das Servieren zu erleichtern und einen besseren Einblick in die Abwesenheit des Heimbewohners zur Zeit der Verteilung des Essens zu bekommen.
Die Zuordnung und Verlegung der Heimbewohner im Restaurant erfolgt in Absprache mit der Leiterin der allgemeinen Angelegenheiten und der Krankenschwester.
Die Heimbewohner erhalten einen Zettel für das morgige Mittagessen und runden eines der beiden Angebote ab.
Artikel 30.
Den Heimbewohnern ist nicht gestattet, das Essen aus dem Restaurant mitzunehmen. Das Mitbringen von Geschirr und Besteck ist strengstens untersagt.
Artikel 31.
Der Mitarbeiter, der erfährt, dass der Heimbewohner aufgrund einer akuten Erkrankung keine Mahlzeiten im Restaurant konsumieren kann, meldet das der Krankenschwester.
Im Falle einer längeren oder dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands der Bewohner im Wohnbereich, entscheidet das Expertenteam über die Verlegung des Bewohners in den stationären Bereich des Altenheims.
Artikel 32.
Das Heim bietet den Bewohnern die Möglichkeit, im Wohnbereich und stationären Bereich
Zusätzliche nach der gültigen Preisliste zu entrichtende Leistungen zu nutzen:
- Physiotherapiedienstleistungen (Gehen, Massage, Kinesis, Tens / Transkutane Elektro-Nerven-Stimulation/ und Strömungen, Magnetfeldtherapie, Lampe, Lymphdrainage)
- andere Formen der medizinischen Therapie (Begleitung der Pflegerin, medikamentöse Therapie/Wohnbereich/, Badehilfe /Wohnbereich/)
- Sonstige Dienstleistungen (Mitbringen von Lebensmitteln, Servieren von Mahlzeiten in den Schlafzimmern des Gebäudes A, Mittagessen für Gäste, Friseur-Dienstleistungen, Pediküreleistungen, Anziehen eines Toten, Telefonservice per monatlicher Verbrauch)
- Medizinisches Material (Windeln, Binden, Blutzuckerermittlung)
Die Preisliste der Zusatzleistungen befindet sich auf der Anzeigetafel des Heims. Den Preis für Zusatzdienstleistungen wird vom Heimverwaltungsrat festgelegt.
Artikel 33.
Der Ergotherapie-Raum und die Bibliothek sind für alle Heimbewohner und Heimbesucher bestimmt.
Im Ergotherapie-Bereich (Loungebereich) werden aktive Freizeit- und Erholungsaktivitäten organisiert.
Heimbibliotheksbücher werden während der Arbeitszeit eines Ergotherapeuten veröffentlicht, und jeder Heimbewohner ist für das ausgeliehene Buch verantwortlich.
- VERANTWORTUNG FÜR DIE VERLETZUNG DER BESTIMMUNGEN DER HAUSORDNUNG
Artikel 34.
Dem Mitarbeiter, der gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung verstößt, wird der Arbeitsvertrag gekündigt.
Dem Heimbewohner, der gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung verstößt, wird der Heimunterbringungsvetrag gekündigt.
5.INFORMATIONEN AN HEIMBEWOHNER
Artikel 35.
Die Information an die Heimbewohner über diese Hausordnung erfolgt über die Anzeigetafel des Heims.
Artikel 36.
Die Information an die Mitarbeiter über diese Hausordnung erfolgt über die Anzeigetafel des Heims.
Artikel 37.
Diese Heimordnung tritt in Kraft am achten Tag ab der Bekanntgabe an der Anzeigetafel des Heims.
Diese Hausordnung wurde an der Anzeigetafel am 03.01.2018 bekanntgegeben.
In Viškovo,
03.01.2018.
amtierende stellvertretende Leiterin
Aleksandra Nimac
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